Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Griffwerk GmbH
1.0 Ausschließliche Geltung dieser AGB gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber solchen Bestellern gelten unsere AGB ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.
2.0 Vertragsabschlüsse und Preise
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (gleich ob in körperlicher oder unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form) bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
2.2 Abbildungen in unseren Prospekten, Anzeigen, in unserem Internet-Auftritt o. Ä. sind unverbindlich.
2.3 Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen-Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
2.4 Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere alle vertraglichen Nebenabreden und nachträglichen Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Zusicherungen sowie die Änderung und/oder Ergänzung unserer AGB.
2.5 Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Gesamtliefermenge sind zulässig.
2.6 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Daher werden die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben zusätzlich berechnet.
2.7 Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
2.8 Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Kaufgegenstands und stellt daher keine Garantie dar.
2.9 Zur Wahrung der in den Ziff. 2.4 und 2.8 dieser AGB vorgeschriebenen Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
3.0 Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
3.2 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und - unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen.
3.4 Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
4.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.
5.0 Lieferung und Lieferverzögerung
5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
5.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3 Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst 2 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
5.4 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
5.5 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen.
6.0 Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme der Kaufsache
6.1 Mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn der Transport der Kaufsache durch uns durchgeführt wird. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand der Kaufsache infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert.
6.2 Die Kaufsache wird von uns ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
6.3 Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.4 Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Ziff. 10 dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
7.0 Abnahme
7.1 Der Besteller hat die Kaufsache innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7.2 Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
8.0 Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten
8.1 Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
8.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
8.3 Veräußert der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung die in unserem Eigentum stehende Kaufsache, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls die Kaufsache in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls die Kaufsache in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird. Der Besteller bleibt jedoch - bis auf Widerruf - zur Einziehung der vorstehend an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt davon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die an uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller mit fälligen Zahlungen auf die durch seine vorstehende Forderungsabtretung gesicherten Forderungen nicht im Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs werden wir dem Besteller die Einziehung der von ihm an uns abgetretenen Forderungen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich androhen. Sobald wir zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt sind, hat uns der Besteller sämtliche zur Durchsetzung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, uns insbesondere die vollständigen Namen und Anschriften der Schuldner der von ihm an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.
8.5 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung unserer Ware erforderlich sind.
8.6 Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.
9.0 Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
9.1 Der Besteller hat die Kaufsache unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9.2 Zeigt sich später ein Mangel der Kaufsache, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Kaufsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.3 Zur Wahrung der in den Ziff. 9.1 und 9.2 dieser AGB vorgeschriebenen Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
10.0 Sachmangel
10.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Kaufsache - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten ab deren Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahr Übergangs vorhandenen Sachmangels der Kaufsache sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben - nach unserer Wahl auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises der Kaufsache oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
10.3 Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache.
11.0 Haftung
11.1 Für durch einen Sachmangel der Kaufsache verursachte, nicht an der Kaufsache selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur
- bei grobem Verschulden,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens.
- in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Kaufsache für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
- bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht an der Kaufsache entstehende Schäden abzusichern sowie
- bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen
11.2 Für nicht durch einen Sachmangel der Kaufsache verursachte und nicht an der Kaufsache selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziff. 11.1 dieser AGB entsprechend.
11.3 Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Ziff. 5.0 dieser AGB abschließend geregelt.
11.4 Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Kaufsache ist unser im Handelsregister eingetragener (Gesellschafts-) Sitz (im Folgenden: Sitz).
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist bei Klagen mit Streitwerten bis einschließlich 5.000,00 € das für unseren Sitz örtlich zuständige Amtsgericht und bei Klagen mit höheren Streitwerten das für unseren Sitz örtlich zuständige Landgericht. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.